Das hat die KI gefunden:
Das maßgebliche Dokument ist die„Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fahrzeugen nach § 29, Anlagen VIII und VIIIa StVZO“, kurz HU-Richtlinie. Sie wurde im Verkehrsblatt 2019, Nr. 176, S. 871 veröffentlicht; das Verkehrsblatt-Heft ist bei FragDenStaat: VkBl Nr. 24 2019 auffindbar.
Eine Änderung bzw. Fortschreibung nennt ausdrücklich die HU-Richtlinie mit Stand VkBl. 2019, Nr. 176, S. 871, geändert durch VkBl. 2021, Nr. 232, S. 1175, VkBl. 2022, Nr. 100, S. 466 und VkBl. 2024, Nr. 77, S. 344.
V 1 Bremsanlage → V 1.6 Radbremsen → V 1.6.2 Bremstrommeln, Bremsscheiben
Dort werden als Gründe für eine Mangelfeststellung bei Bremstrommeln/Bremsscheiben genannt:
- übermäßige Riefenbildung oder Rost
- verschlissen, Mindeststärke erreicht oder unterschritten
- gerissen
- verschmutzt, z. B. Öl oder Fett
- fehlen
- Ankerplatte mangelhaft
Diese Auflistung ist in DGUV Grundsatz 314-003: Prüfpunkte Verkehrssicherheit und Antrieb wiedergegeben; dort steht auch, dass diesen Prüfpunkten die HU-Richtlinie nach § 29 StVZO zugrunde liegt.
Also eine genaue prozentuale Angabe gibt es nicht. Hier kommt dann wohl das Ermessen des PRüfers ins Spiel... 
DGUV Grundsatz 314-003: Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit, 9 Prüfpunkte "Verkehrssicherheit und Antrieb"