Nach § 19 Niederspannungsanschlussverordnung - NAV - sind auch mobile Wallboxen dem Netzbetreiber anzumelden auch wenn sie nicht mehr als 11kW haben; sie sind aber nicht genehmigungspflichtig wie Wallboxen jedweder Art mit >11kW.
Zwar ist die Thematik Ladeeinrichtungen in diesem Unterforum eigentlich falsch platziert (könnte ein Administrator, der weiß, wie's geht, vielleicht verschieben), aber bei der Begrifflichkeit "Genehmigungspflicht" von Wallboxen >11 kW möchte ich anmerken, dass man zwar formal von einer Genehmigungspflicht spricht, diese jedoch praktisch ins Leere läuft, weil ein Netzbetreiber eine Genehmigung seit dem 01.01.2024 auch für 22 kW-Wallboxen (und diese sind für den #5 wohl gang und gäbe) in der Praxis nur noch in (bislang) extrem seltenen Ausnahmefällen verweigern kann. Diese liegen nur dann vor, wenn der VNB nachweisen kann, dass die Inbetriebnahme der fraglichen Wallbox zu einer Überlastung des Netzes führen würde. Und diese Überlastung - so denn überhaupt ein Thema - wird durch § 14a EnWG (gilt für Wallboxen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen worden sind) vermieden. Die Verbrauchseinrichtung muss durch den VNB steuerbar sein, so dass er die 22 kW-Wallbox im Extremfall auf 4,2 kW drosseln kann. Die Steuerbarkeit der Wallbox kann man durch einen Rundsteuerempfänger oder eine FNN-Box erreichen, wobei nahezu noch kein VNB Letzere zur Verfügung stellen bzw. ansteuern kann. Der Roll-out der Smart-Meter-Gateways und damit die Implementierung von iMSys lässt leider noch auf sich warten. Zur obligatorischen "Steuerbarkeit" der 22 kW-Boxen bleibt da nur der Einbau eines Schütz (also theoretische Drosselung auf 0) oder die Verlegung eines Steuerkabels an einen RSE oder - damit sind die meisten VNB auch einverstanden - bis in den Zählerschrank, wo es lose "rumhängt" und auf einen SMG wartet. So jedenfalls die Erfahrungen, die ich bei meiner 22 kW-Wallbox machen durfte.