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  • da kann man im BGB aber auch weiterlesen und nicht dort aufhören, wo man meint ...


    Ich habe dazu mal eine Anekdote:


    2006 war ich mit einem ehemaligen Mandanten vor Gericht. Nachdem ich einem Mitarbeiter gekündigt hatte, hat der Mandant auch gekündigt, da er ständig von ihm betreut wurde ...


    Nun wollten sie die Herausgabe der Handakte erzwingen, was ich abgelehnt habe. Die Sache ging also vor Gericht, der gegnerische Anwalt (ich war ohne Anwalt dort) verwiese aus §XY ABS Z Satz BLA im Gesetz, dort stand, dass der Mandant ein Recht auf die Herausgabe der Handakte hat.


    Der Richter meinte dann, das sei ja wohl eindeutig und wollt schon urteilen, da habe ich ihn unterbrochen mit den Worten: "Es wäre schön, wenn sie mal weiterlesen würden und keine voreiligen Entscheidungen treffen würden." Dafür habe ich zwar böse Blicke erhalten, aber in den Folgenden Sätzen stand halt, was nicht zu den herausgabepflichtigen Dokumenten gehört. Ende vom Lied: Der Kläger hat NIX, NULLKOMMANIX bekommen.




    Das ist so wie sciliar geschrieben hat: die Leute lesen bis dahin, wo es ihnen gefällt, aber man muss wirklich alles bis zum Ende lesen.

    Was bestellt: Smart #5 Brabus - Laser Red Metallic - AHK

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  • Ich habe dazu mal eine Anekdote:


    "... Der Richter meinte dann, das sei ja wohl eindeutig und wollt schon urteilen, da habe ich ihn unterbrochen mit den Worten ..."

    Was man in diesem Forum so alles so findet, die skurillsten Andekdoten, die man sich ausdenken kann. Also wenn sich das ganze auf § 66 StBerG oder § 50 BRAO beziehen sollte (nur dann gilt das von mir Angemerkte), dann mag das glauben, wer will - ich nicht. Rechtsanwälte und Richter, die § 66 Abs. 2 Satz 4 StBerG bzw. § 50 Abs. 2 Satz 4 BRAO nicht kennen oder ignorieren, sorry aber die gibt es (jedenfalls in Deutschland) nicht, schon gar nicht in Kombination RA und Richter (es sind ja dann beide "verblödet" - der RA nach sorgfältiger Vorbereitung auf den Gerichtstermin und der Richter, der "schon urteilen wollte" ohne sich vor dem Urteil zur Beratung zurückzuziehen). Das ist für mich eher eine Verunglimpfung dieser beiden Berufsstände, die in diesem Forum nichts zu suchen hat.

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  • Was man in diesem Forum so alles so findet, die skurillsten Andekdoten, die man sich ausdenken kann. Also wenn sich das ganze auf § 66 StBerG oder § 50 BRAO beziehen sollte (nur dann gilt das von mir Angemerkte), dann mag das glauben, wer will - ich nicht. Rechtsanwälte und Richter, die § 66 Abs. 2 Satz 4 StBerG bzw. § 50 Abs. 2 Satz 4 BRAO nicht kennen oder ignorieren, sorry aber die gibt es (jedenfalls in Deutschland) nicht, schon gar nicht in Kombination RA und Richter (es sind ja dann beide "verblödet" - der RA nach sorgfältiger Vorbereitung auf den Gerichtstermin und der Richter, der "schon urteilen wollte" ohne sich vor dem Urteil zur Beratung zurückzuziehen). Das ist für mich eher eine Verunglimpfung dieser beiden Berufsstände, die in diesem Forum nichts zu suchen hat.


    Wenn du deswegen ruhiger schlafen kannst, dann ist es halt ausgedacht.


    Es ging tatsächlich letztendlich um Unterlagen Nach §66 (2) Nr. 2 und 3 StberG

    Die geforderten Unterlagen hat zwar weder in Urschrift noch als Abschrift von uns erhalten, allerdings hatte er uns diese ohne Ausnahme per Fax zukommen lassen, die Urschrift lag ihm also vor. Weder der Anwalt noch der Richter haben dies gewusst. Der ehemalige Mandant hat ihnen diese Tatsache aus Unwissenheit einfach nicht mitgeteilt.

    Auf die zu internen Zwecken angefertigten Papiere (was wie verwertet/zugeordnet oder auch nicht) hat er ja keinen Anspruch.

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