da kann man im BGB aber auch weiterlesen und nicht dort aufhören, wo man meint ...
Ich habe dazu mal eine Anekdote:
2006 war ich mit einem ehemaligen Mandanten vor Gericht. Nachdem ich einem Mitarbeiter gekündigt hatte, hat der Mandant auch gekündigt, da er ständig von ihm betreut wurde ...
Nun wollten sie die Herausgabe der Handakte erzwingen, was ich abgelehnt habe. Die Sache ging also vor Gericht, der gegnerische Anwalt (ich war ohne Anwalt dort) verwiese aus §XY ABS Z Satz BLA im Gesetz, dort stand, dass der Mandant ein Recht auf die Herausgabe der Handakte hat.
Der Richter meinte dann, das sei ja wohl eindeutig und wollt schon urteilen, da habe ich ihn unterbrochen mit den Worten: "Es wäre schön, wenn sie mal weiterlesen würden und keine voreiligen Entscheidungen treffen würden." Dafür habe ich zwar böse Blicke erhalten, aber in den Folgenden Sätzen stand halt, was nicht zu den herausgabepflichtigen Dokumenten gehört. Ende vom Lied: Der Kläger hat NIX, NULLKOMMANIX bekommen.
Das ist so wie sciliar geschrieben hat: die Leute lesen bis dahin, wo es ihnen gefällt, aber man muss wirklich alles bis zum Ende lesen.