gehe ich – wie in der Regel gegeben - davon aus, dass auf dem Privatgelände die StVO zur Anwendung kommt.
§ 34 STVO
Unfall
(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.
...... Aber belassen wir es dabei. Du hast schon genug Ärger. Und das braucht wirklich keiner.